[ Auszug: Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht
aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758
Anwendung (G ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]